Strommarktgesetz soll Versorgungssicherheit gewährleisten

Gastautor Portrait

Andreas Renner

EnBW

Andreas Renner leitet die Abteilung Wirtschaft, Politik und Gesellschaft der EnBW. Nach seinem Studium der Verwaltungswissenschaft in Konstanz arbeitete Renner zunächst in unterschiedlichen Funktionen auf Stadt- und Landesebene bevor er zum Minister für Arbeit und Soziales des Landes Baden-Württemberg ernannt wurde. Seit 2006 ist er für die EnBW tätig. Zunächst verantwortete er den Bereich Regenerative Energien, anschließend leitete er unterschiedliche Repräsentanzen der EnBW im In- und Ausland, für die er auch in seiner aktuellen Funktion weiter verantwortlich ist.

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14. Oktober 2015

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat im September einen ersten Entwurf zum Strommarktgesetz vorgelegt. Damit soll auch künftig sichergestellt werden, dass in der Übergangsphase der Energiewende der Strommarkt Versorgungssicherheit gewährleisten kann. Anspruch des Gesetzentwurfs ist, dass die Regelungen die freie wettbewerbliche Preisbildung absichern und Preisspitzen an den Strommärkten zulassen. Über die Strompreise sollen sich am Strommarkt die benötigten Kapazitäten refinanzieren. Damit geht eine lange, aber durchaus sehr fruchtbare Diskussion in konkrete Gesetzesarbeit über.

Strategische Reserve Kapazitätsmarktmodell
Infografik Strategische Reserve

Ein großes Lob an das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) vorweg: Alle die mehr oder weniger durchdachten, aber nicht zielführenden Vorschläge vom sog. dezentralen bis zum fokussierten Kapazitätsmarkt konnten sich nicht durchsetzen. Zu Beginn der Diskussion waren auch Teile der politischen Spitze im BMWi Kapazitätsmärkten nicht abgeneigt. Die Arbeitsebene im BMWi hat hier hervorragende Überzeugungsarbeit geleistet, die sich jetzt im Gesetzesentwurf entsprechend niedergeschlagen hat. Auch aus unserer Sicht sind Kapazitätsmärkte für die Versorgungssicherheit nicht nötig, bergen aber das große Risiko, Wettbewerb und marktliches Agieren zu verhindern.

Ende September war bereits die Verbände- und Länderanhörung im BMWi. Natürlich haben auch wir Stellung bezogen. Wir können weitgehend zufrieden sein. Unsere grundlegenden Ansichten (Grundsatz freie Strompreisbildung, kein Kapazitätsmarkt) finden sich wieder. Viele Einzelbestimmungen wie z. B. zur Netzreserve oder zum Monitoring der Versorgungssicherheit finden ebenfalls unsere Zustimmung. Letzteres scheint auf den ersten Blick nur etwas für Fachleute zu sein. Aber der gewählte Ansatz löst das bisherige unzureichende Monitoring ab. Dadurch können heute schon absehbare erneute Forderungen nach Kapazitätsmärkten auf eine Fakten-Grundlage gestellt werden und sind dann nicht mehr so anfällig für Meinungen.

Bei Redispatch muss nachgebessert werden

Nicht einverstanden sind wir mit den Aussagen zum Redispatch. Zur Stabilisierung des Netzes greifen die Übertragungsnetzbetreiber zwischenzeitlich an sehr vielen Stunden des Jahres in den Betrieb von Kraftwerken ein. Bei diesem „Redispatch“ werden Kraftwerke angewiesen, ihre Produktion hoch- bzw. runterzufahren. Auf diese Weise werden Übertragungsengpässe im Netz vermieden, womit Redispatch ein wesentliches Instrument zur Gewährleistung von Versorgungssicherheit und zur Integration von Strom aus Erneuerbaren Energien in Deutschland geworden ist. Redispatch ist nämlich vor allem eine Konsequenz des umfassenden Ausbaus der Windenergie in Norddeutschland, mit dem der Netzausbau bislang nicht schritthalten konnte. Er sorgt daher dafür, dass trotz knapper Netzkapazitäten der Ausbau der Erneuerbaren Energien fortgeführt werden kann.

Wenn eine Anlage auf Anweisung des Übertragungsnetzbetreibers hochgefahren werden muss, sind alle daraus entstehenden Kosten entsprechend zu erstatten. Dies hat auch das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) kürzlich in einem richtungweisenden Urteil klargestellt. Demnach nehmen Anlagen, die zum Redispatch angewiesen werden, eine öffentliche Aufgabe, nämlich die Erhaltung der Versorgungssicherheit, wahr. Gleichzeitig müssen die Betreiber einen Eingriff in ihre unternehmerische Freiheit akzeptieren, sobald sie die Anlage auf Anweisung des Netzbetreibers nicht mehr frei im Markt einsetzen können. Die jetzige Bestimmung im Gesetzentwurf ignoriert das Urteil des OLG völlig, die Kosten sollen weiterhin nicht völlig erstattet werden. So geht es nicht.

Klimareserve weitherhin umstritten

Braunkohle
Quelle: Fotolia

Im Vorfeld des Entwurfes besonders umstritten war die sog. Klimareserve. Mit der Verschiebung von (Braunkohle-) Kraftwerken aus dem Markt in die Reserve sollen bekanntlich 12,5 Mio. t CO2 (2020) eingespart werden. Auch jetzt ist hier noch politischer Sprengstoff enthalten. Denn die EU-Kommission wertet die beabsichtigten Entschädigungszahlungen an die Betreiber wohl als Beihilfe. Ob es auch unerlaubte Beihilfen sind, ist noch offen. Würde die EU-Kommission zu diesem Urteil kommen, steht uns eine erneute heiße Diskussion über einen Braunkohleausstieg bevor. Klugerweise steht dieser Passus im Referentenentwurf sehr für sich. Bei einer Herausnahme würde die Statik des Gesetzes nicht beeinträchtigt werden. Auch hier also eine lobenswerte Flexibilität.

Im November soll der Kabinettsbeschluss erfolgen, dann sind Bundestag und Bundesrat gefragt. Bis zum Abschluss vermutlich im Frühjahr 2016 erwarten wir noch eine muntere Diskussion – und ich lade Sie, sich hier bei unserem Energieblog zu beteiligen.

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