Wasserentnahmeentgelt, Wassercent, Wasserpfennig: Deutschlands Weg durch den Regelungsdschungel

Frank Kistenfeger ist Ingenieur bei der Netze BW Wasser GmbH. Nach seiner Ausbildung zum Gas- und Wasserinstallateur studierte er Versorgungs- und Umwelttechnik und absolvierte anschließend ein Masterstudium im Bereich Umweltschutz. Seine gesamte berufliche Laufbahn ist eng mit der Wasserversorgung verbunden. Bei der Netze BW Wasser GmbH, dem Wasserversorger der Landeshauptstadt Stuttgart, bringt er seine langjährige Erfahrung und Expertise in die sichere und nachhaltige Trinkwasserversorgung ein.

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VKU Wasserentnahmeentgelt
Quelle: VKU

Abb 1.Wasserentnahmeentgelt

Das Wasserentnahmeentgelt, häufig auch als „Wassercent“ bezeichnet, ist eine Abgabe auf die Entnahme von Grund- oder Oberflächenwasser. Ziel ist es, den Wert der Ressource Wasser abzubilden und durch wirtschaftliche Anreize einen sparsamen und nachhaltigen Umgang mit Wasser zu fördern.

Was ursprünglich als Instrument zum Ressourcenschutz eingeführt wurde, hat sich im Laufe der Zeit zu einem komplexen Regelungsgefüge entwickelt. Die Ausgestaltung des Wasserentnahmeentgelt unterscheidet sich erheblich zwischen den Bundesländern. Unterschiedliche Abgabesätze, Ausnahmeregelungen und Verwendungszwecke führen zu einem schwer überschaubaren System mit zum Teil erheblichen Belastungsunterschieden.

Historische Entwicklung des Wasserpfennigs und aktuelle Regelungen

Baden-Württemberg führte 1988 als erstes Bundesland ein Wasserentnahmeentgelt unter der Bezeichnung „Wasserpfennig“ ein. Mittlerweile erheben 14 der 16 Bundesländer ein entsprechendes Entgelt. Seit dem 1. Juli 2026 gehört auch Bayern dazu. Hessen schaffte das Wasserentnahmeentgelt im Jahr 2003 wieder ab und bildet gemeinsam mit Thüringen die Ausnahme. Abbildung 1 zeigt die Wasserentnahmeentgelte für die öffentliche Wasserversorgung in den einzelnen Bundesländern.

Wasserentnahme ohne Zahlen
Quelle: BUND Wasserentnahme ohne Zahlen

Quelle: BUND Wasserentnahme ohne Zahlen

Mit der sogenannten Wasserpfennig-Entscheidung bestätigte das Bundesverfassungsgericht 1995 grundsätzlich die Verfassungsmäßigkeit dieser Abgabe. Damit wurde die rechtliche Grundlage für die weitere Verbreitung des Instruments geschaffen (BVerfGE 93, S. 319, 345 – Wasserpfennig).

Die Höhe des Wasserentnahmeentgelt hängt von folgenden Faktoren ab:

  • Bundesland der Wasserentnahme
  • Art des Entnehmers
  • Verwendungszweck des Wassers
  • Herkunft des Wassers (Grund- oder Oberflächenwasser)

Die Unterschiede zwischen den Bundesländern sind erheblich. Neben abweichenden Entgeltsätzen existieren zahlreiche Ausnahmeregelungen, Sondertatbestände und Bagatellgrenzen. Ein einheitliches System existiert bislang nicht.

Neun Bundesländer verwenden die Einnahmen zweckgebunden für wasserwirtschaftliche oder ökologische Maßnahmen. In weiteren vier Ländern besteht lediglich eine teilweise Zweckbindung. Hamburg führt die Einnahmen vollständig dem allgemeinen Landeshaushalt zu.

Zur besseren Übersichtlichkeit und Vergleichbarkeit werden in Tabelle 1 ausschließlich die Kosten für die Grundwasserentnahme dargestellt. Ausnahmeregelungen innerhalb der zusammengefassten Kategorien bleiben dabei unberücksichtigt.

Tabelle 1: Kosten für die Entnahme von Grundwasser in den einzelnen Bundesländern (ohne Ausnahmeregelungen)

Bundesland Landwirtschaft Bergbau Kühlung Trinkwasser
Baden-

Württemberg

– 5,1 Cent/m³ – 10 Cent/m³
Bayern 10 Cent/m³ 10 Cent/m³ 10 Cent/m³
Berlin 31 Cent/m³ 31 Cent/m³ 31 Cent/m³ 31 Cent/m³
Brandenburg 11,5 Cent/m³ – 11,5 Cent/m³ 10 Cent/m³
Bremen 0,7 Cent/m³ 9 Cent/m³ 3,7 Cent/m³ 7,5 Cent/m³
Hamburg 19,60 Cent/m³ 19,60 Cent/m³ 19,60 Cent/m³ 19,60 Cent/m³
Hessen – – – –
Mecklenburg-Vorpommern – 10 Cent/m³ 10 Cent/m³ 10 Cent/m³
Niedersachsen 1,6 Cent/m³ – 8,4 Cent /m³ 17 Cent/m³
Nordrhein-

Westfalen

– 5 Cent/m³ 3,5 Cent/m³ 5 Cent/m³
Rheinland-Pfalz 6 Cent/m³ – 6 Cent/m³ 6 Cent/m³
Saarland 1,3 Cent/m³ 5,2 Cent/m³ 5,2 Cent/m³ 13 Cent/m³
Sachsen 5,6 Cent/m³ – 5,6 Cent/m³ 5,6 Cent/m³
Sachsen-Anhalt 2 Cent/m³ – 2 Cent/m³ 5 Cent/m³
Schleswig-

Holstein

3 Cent/m³ – 8 Cent/m³ 14,9 Cent/m³
Thüringen – – – –

 

Abbildung 2 zeigt, in welchen Bundesländern für Industrie und Gewerbe Ausnahmeregelungen beim Wasserentnahmeentgelt bestehen.

Veranlagte Wassermengen
Erfahrungsbericht-Erhebung-des-Wasserentnahmeentgelts-in-BW-2021

Erhebung der Wasserentgelt in Baden Württemberg: Quelle: Umweltministerium

Die öffentliche Wasserversorgung trägt den größten Teil des Wasserpfennigs

Ein zentrales Merkmal vieler Länderregelungen ist die überproportionale Belastung der öffentlichen Wasserversorgung. Während zahlreiche industrielle oder landwirtschaftliche Nutzungen von Ausnahmeregelungen profitieren, gelten solche Entlastungen für die öffentliche Wasserversorgung in der Regel nicht.

Besonders anschaulich wird dies am Beispiel Baden-Württemberg. Nach dem Erfahrungsbericht der Landesregierung für das Jahr 2020 entfielen lediglich 20 Prozent der veranlagten Wassermengen auf die öffentliche Wasserversorgung. Gleichzeitig trug sie rund 73 Prozent des gesamten Aufkommens aus dem Wasserentnahmeentgelt. Würden die nicht entgeltpflichtigen Wassermengen aus Landwirtschaft und Industrie ebenfalls berücksichtigt, läge der Anteil der öffentlichen Wasserversorgung an der gesamten Wasserentnahme nochmals deutlich niedriger.

Diese Daten verdeutlichen die strukturelle Schieflage vieler Landesregelungen: Die öffentliche Wasserversorgung entnimmt nur einen vergleichsweisen kleinen Teil des entgeltpflichtigen Wassers, finanziert jedoch den überwiegenden Teil der Einnahmen (Abbildung 3 und 4 zum Blättern).

Nationale Wasserstrategie, Wasserentnahmeentgelt und Reformansätze für eine faire Wasserkostenstruktur

Mit der Nationalen Wasserstrategie hat die Bundesregierung im Jahr 2023 die Weiterentwicklung und bundesweite Einführung von Wasserentnahmeentgelt als wichtige Maßnahme identifiziert. Ziel ist es, die Steuerungswirkung des Instruments zu stärken und bestehende Unterschiede zwischen den Ländern zu reduzieren.

Zur Prüfung möglicher Harmonisierungsansätze hat das Umweltbundesamt 2025 ein Forschungsvorhaben beauftragt. Die Veröffentlichung der Ergebnisse wird für Februar 2027 erwartet. Mit konkreten politischen Umsetzungsvorschlägen ist daher voraussichtlich erst in der nächsten Legislaturperiode zu rechnen. Kurzfristige Änderungen sind derzeit nicht absehbar.

Bereits im Jahr 2023 wurde im Auftrag des Hessischen Landwirtschaftsministeriums eine Studie zu dieser Fragestellung veröffentlicht. Die darin enthaltenen Erkenntnisse liefern wertvolle Anhaltspunkte für die Diskussion über eine mögliche Weiterentwicklung der Wasserentnahmeentgelte.

Der Verband kommunaler Unternehmen (VKU) betont in seinem Positionspapier von Januar 2026, dass eine bundeseinheitliche Regelung allein noch keine Verbesserung darstellt. Entscheidend sei vielmehr, dass die öffentliche Wasserversorgung nicht weiter strukturell benachteiligt wird und die Einnahmen tatsächlich für Gewässerschutz und wasserwirtschaftliche Infrastruktur eingesetzt werden

Fazit

Die Wasserentnahmeentgelte in Deutschland verfolgen grundsätzlich ein sinnvolles Ziel: den Schutz der Ressource Wasser durch wirtschaftliche Anreize. Die heutige Ausgestaltung ist jedoch durch erhebliche Unterschiede zwischen den Bundesländern geprägt. Unterschiedliche Entgeltsätze, Ausnahmeregelungen und Verwendungszwecke erschweren die Nachvollziehbarkeit und führen teilweise zu strukturellen Ungleichgewichten.

Besonders die öffentliche Wasserversorgung trägt einen überproportionalen Anteil der finanziellen Last. Künftige Reformen sollten deshalb nicht nur auf eine Vereinheitlichung der Regelungen abzielen, sondern vor allem auf mehr Verursachungsgerechtigkeit und eine stärkere Ausrichtung der Mittelverwendung auf den Schutz der Wasserressourcen.

Die öffentliche Wasserversorgung ist kein Wasserverbraucher im klassischen Sinne, sondern Bestandteil der Daseinsvorsorge. Entsprechend sollte ihre besondere Rolle bei der Ausgestaltung von Wasserentnahmeentgelten angemessen berücksichtigt werden.

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Quelle: Titelbild von Andres Siimon via Unsplash

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